Unter 18, was nun?

Für Konzerte im F-Haus sowie von uns veranstaltete Konzerte in anderen Hallen stellen wir ein Formular zur Erziehungsbeauftragung zum Download bereit. Dies gilt NUR für Konzerte, nicht für Diskotheken & Parties. Für diese gilt generell: Einlass ab 18 Jahre.

Kinder & Jugendliche

Auch wir halten uns an das Jugendschutzgesetz. Daher gelten bei uns folgende Bestimmungen:

Es ist ein Altersnachweis mitzuführen, gültiger Personalausweis oder Reisepass. Auch begleitende Eltern müssen mit Dokumenten nachweisen können, dass es ihr Kind ist.

Kinder unter 8 Jahren haben -auch in Begleitung von personensorgeberechtigen Personen (i.d.R. die Eltern)- keinen Zutritt zu unseren Veranstaltungen.

Bei unseren Konzerten gelten folgende Einlassregeln:

– Alle Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen einen „Muttizettel“ sowie eine darin aufgeführte erziehungsbeauftragte Begleitperson über 18 oder ein Elternteil.
Da wir vermehrte Anfragen erhalten haben, folgende Festlegung für Veranstaltungen in unserem Haus: Besteht kein Verwandschaftsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und den zu beaufsichtigenden Jugendlichen, darf diese erziehungsbeauftragte Person maximal 2 (Zwei) Personen beaufsichtigen.

– Jugendliche unter 14 Jahren dürfen die Shows nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten (in der Regel ein Elternteil) besuchen.

» Hier das Formular zur Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“) zum Download (PDF; 20 KB)

Es gelten folgende Hinweise im Umgang mit Alkohol (laut Jugendschutzgesetz):

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholausschank § 9 JuSchG dürfen und werden wir an Kinder keine alkoholischen Getränke ausschenken. An Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen wir nur Getränke mit geringem Alkoholgehalt – also Bier, Radler – ausschenken. Der Zutritt zur Bar ist Kindern und Jugendlichen generell untersagt, auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.

Der Ausschank von Bier, Wein und Sekt an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist lediglich im Beisein eines Personensorgeberechtigten erlaubt (§ 9 Abs. 2 JuSchG.). Ausschank also nur im Beisein von Eltern, eine erziehungsbeauftragte Person genügt nicht!

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